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   OLG Hamburg, 15.05.1991 - 8 W 125/91   

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OLG Hamburg, 15.05.1991 - 8 W 125/91 (https://dejure.org/1991,14683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.1991 - 8 W 125/91 (https://dejure.org/1991,14683)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 8 W 125/91 (https://dejure.org/1991,14683)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03

    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung der Parteien in dem Prozeßvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Entscheidend ist daher, ob und inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist, der Gläubiger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Zweibrücken MDR 1989, 362).
  • KG, 10.08.1999 - 1 W 5071/98

    Ausgestaltung der Befugnis einer Zivilkammer eines Landgerichts zur Änderung

    Die abweichende Ansicht (OLG Bremen MDR 1987, 854 [OLG Hamm 02.07.1987 - 1 Sbd 39/87] ; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Koblenz OLGZ 1993, 211 und JurBüro 1997, 425; OLG München AGS 1999, 127; die bei Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 788 Rdn. 14 für diese Ansicht weiter angeführten Hinweise - OLG Köln JurBüro 1979, 763; OLG München MDR 1983, 676; OLG Schleswig JurBüro 1992, 500; OLG Karlsruhe, 13. ZS, Rpfleger 1993, 85 - betreffen ebenso wie die Entscheidung KG, 19. ZS, JurBüro 1994, 313 nur den hier nicht gegebenen Fall der teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch Urteil des Berufungsgerichts), der Schuldner habe dem Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil in dem Umfang zu erstatten, in dem sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung von vornherein auf den ihm nach dem Vergleich endgültig verbleibenden Betrag beschränkt hätte, überzeugt demgegenüber nicht.
  • OLG Oldenburg, 20.06.1995 - 2 W 63/95

    Erstattungsfähigkeit erstinstanzlicher Vollstreckungskosten bei

    Zum Teil wird vertreten, der Kläger könne die Kosten erstattet verlangen, die bei einer Vollstreckung in Höhe des Vergleichsbetrags entstanden wären (OLG Stuttgart RPfl 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Hamburg JurBüro 1981, 1397, 1398) oder die der Quote des Vergleichsbetrags zu dem Betrag aus dem erstinstanzlichen Urteil entsprechen (OLG Bremen MDR 1987; 1854 OLG Schleswig JurBüro 1987, 1814).
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